9. Hauptstück
Strafbestimmungen Verletzung der Meldepflicht
§ 107.
(1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dass
- 1. eine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder
- 2. meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder
- 3. Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig gemeldet werden, oder
- 4. Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig gemeldet werden,
- macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174254
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