§ 105 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1986

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung des § 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(4) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146708

alte Dokumentnummer

N9196012127A

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