§ 105. Vollziehung.
(1) Mit der Vollziehung des § 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12155452
alte Dokumentnummer
N9199439373J
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