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§ 105 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Abs. 4 und 5: Verfassungsbestimmung

§ 105. Vollziehung.

(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276982

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