§ 105 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 105*)

(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. a) alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. b) alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  3. c) alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 104 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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