§ 105 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Reisegebühren

§ 105

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Anweichungen:

  1. 1. Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen d und c der Dienstklassen I bis III sowie die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b der Dienstklassen II und III sind in die Gebührenstufe 1 einzureihen.
  2. 2. Nach § 7 Abs 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 sind die gesamten Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn der zustehenden Wagenklasse zu ersetzen, wenn die Gemeinde auf Grund des geringen Umfangs anfallender Dienstreisen keine Bahnkontokarten oder sonstige in Betracht kommende Tarifermäßigungen zur Verfügung stellt.

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