Reisegebühren
§ 105
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Anweichungen:
- 1. Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen d und c der Dienstklassen I bis III sowie die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b der Dienstklassen II und III sind in die Gebührenstufe 1 einzureihen.
- 2. Nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 sind die gesamten Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn der zustehenden Wagenklasse zu ersetzen, wenn die Gemeinde auf Grund des geringen Umfangs anfallender Dienstreisen keine Bahnkontokarten oder sonstige in Betracht kommende Tarifermäßigungen zur Verfügung stellt.
- 3. Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 beträgt:
- 1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 0,14 €,
- 2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 0,24 €,
- 3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.
Abweichend von § 10 Abs. 4 gebührt für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamte geltenden Höhe anzuheben.
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