früher § 104g
Datenübertragbarkeit
§ 104h.
(Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
früher § 104g
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40267376
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