Widerspruch
§ 104h.
(1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn
- 1. die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
- 2. dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40203491
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