Datenübertragbarkeit
§ 104g.
Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40203490
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