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§ 104g BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenübertragbarkeit

§ 104g.

Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203490