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§ 104b BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

früher § 104a

Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)

§ 104b.

(1) Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.

(2) Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten

  1. 1. durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
  2. 2. durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates

früher § 104a

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267370

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