früher § 104b
Information
§ 104c.
Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.
früher § 104b
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40267371
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)