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§ 104b BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Information

§ 104b.

Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203485