Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Unterweisung
§ 103b*)
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen und auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Diese Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(2) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Dienstgeber haben sich zu vergewissern, dass die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(3) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen,
- a) vor Aufnahme der Tätigkeit,
- b) bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
- c) bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- d) bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
- e) bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
- f) nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(4) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Sie muss jedenfalls dann durchgeführt werden, wenn dies gemäß § 97 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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