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§ 103 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Lehrberechtigung für Bordfunker

§ 103

(1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

  1. 1. einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
  2. 2. bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.

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