Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
§ 102
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)