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§ 103 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Experten

§ 103.

(1) Der Vorstand hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können. Die Experten sind zu entnehmen aus:

  1. 1. der Liste der Untersuchungskommissäre gemäß § 140 und
  2. 2. der Liste der Qualitätsprüfer gemäß § 26 Abs. 5 APAG.

(2) Weitere Voraussetzung für die Bestellung als Experte ist der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung längstens ein Jahr vor der erfolgten Bestellung.

(3) Voraussetzung für die Bestellung einer Gesellschaft zum Experten ist die aufrechte Bestellung zumindest eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters als Experte.

(4) Experten haben einen Anspruch auf Entlohnung. Diese hat sich insbesondere an den berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des zu überprüfenden Betriebes und der dafür aufzuwendenden Zeit zu orientieren. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen. Für Experten gilt § 140 Abs. 3 gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197451

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