vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 102/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

102. Verordnung: Überwachungsprogramme-Verordnung 2010
[CELEX-Nr.: 32003L0099]

102. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2010)

Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

§ 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern sind jährliche Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenz durchzuführen.

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.

(3) Sofern epidemiologische Hinweise,

  1. a) auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
  2. b) auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen

vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, vom Bundesminister für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.

Probennahme

§ 2. Die Probennahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008, bedienen.

Durchführung der Laboruntersuchungen

§ 3. Die Untersuchungen der Proben sind in einem vom Bundesminister für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.

Kosten

§ 5. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

Schlussbestimmungenn

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 328/2009, außer Kraft.

(3) Durch diese Verordnung wird folgende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG , ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;
  2. 2. Entscheidung der Kommission 2007/407/EG zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen, ABl. Nr. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.

ANHANG

gemäß § 1

Untersuchungen bei den unterschiedlichen Tierarten, nach Erregern, im Jahr 2010

 

Rind

Schwein

Huhn

Schaf

Campylobacter

P, AMR

-

Schlachtchargen (Masthuhn)

P, AMR

-

Salmonellen

-

-

Legehennenherden, Masthuhnherden

Putenmastherden

AMR

-

Klassische Schweinepest

-

M

-

-

VTEC

P

-

-

P

Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)

AMR

AMR

Schlachtchargen (Masthuhn)

AMR

-

Legende:

AMR antimikrobielle Resistenz

M Monitoring

P Prävalenz

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)