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§ 102 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1940

Siebenter Abschnitt.

Schiffsgläubiger.

§ 102.

Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:

  1. 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
  2. 2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, Gehalts- und Lohnforderungen für die Vergangenheit, jedoch höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet von der im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgenden Beschlagnahme des Schiffes ab.
  3. 3. die Lotsengelder sowie die Bergungs- und Hilfskosten, einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
  1. die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;
  1. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer außerhalb der im § 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;
  1. 4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des im § 77 bezeichneten Reisegepäcks;
  2. 5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrags, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (§ 4, Nr. 2);
  1. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4, Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;
  1. 6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung und den Gemeinden und Krankenkassen nach den Vorschriften über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen.

Schlagworte

Schiffsabgabe, Brückengeld, Schleusengeld, Kanalgeld, Gehaltsforderung, Bergungskosten, Bergelohn, Schifffahrtsabgabe, Havarie

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144174

alte Dokumentnummer

N9189832734L

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