§ 103.
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht. Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144175
alte Dokumentnummer
N9189832735L
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