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§ 102 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Fünfter Abschnitt

Feststellung der Ansprüche

Geltendmachung der Forderungen

§ 102.

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236950