§ 102 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fünfter Abschnitt.

Feststellung der Ansprüche.

Geltendmachung der Forderungen.

§ 102.

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117944