vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 101a BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Verwendung von Chipkarten

§ 101a.

§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40061347

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)