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§ 101 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Maßregeln in Ansehung der Person des Schuldners

§ 101.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Schuldner in Haft nehmen, wenn er die im § 99 bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Insolvenzgericht nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.

(2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der §§ 360 bis 366 EO zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.

(3) Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Vollzugskosten

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236949

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