§ 101 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1997

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 101.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158309

alte Dokumentnummer

N9199762616J

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