§ 101 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 101.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie, entsprechend ihrem Aufwand, auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen und in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159771

alte Dokumentnummer

N9199959254L

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