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BGBl III 101/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
(NR: GP XXIV RV 1069 AB 1091 S. 100. BR: AB 8477 S. 795.)

101.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz wird zur Kenntnis genommen.

Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

[Übereinkommen (Nr. 187) in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen (Nr. 187) in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Übereinkommen (Nr. 187) in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 197) in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 197) in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 197) in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2011 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 20. Mai 2012 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Bosnien und Herzegowina, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Japan, Republik Korea, Kuba, Moldau, Niger, Russische Föderation, Schweden, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Faymann

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