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§ 100 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Bordfunkerprüfung

§ 100

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:

  1. 1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. 2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. 3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. 4. erste Hilfe bei Unfällen.

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