3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 100.
Wer nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2006, zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu verwaltenden Abgaben zu erfüllen.
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