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Zweitwohnsitzverordnung

BMFBMF-010221/0095-IV/4/200825.1.20082008

EAS 2933

Durch die Zweitwohnsitzverordnung wird festgelegt, dass eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen soll, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt wird. Sollte allerdings der Inlandsaufenthalt länger als 6 Monate andauern, dann tritt unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischem gewöhnlichem Aufenthalt ein.

Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 7.6.2001, 98/15/0025; 2.6.2004, 2001/13/0160; 9.12.2004, 2004/14/0023; 27.4.2005, 2002/14/0050). Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung) auf einen Rückkehrwillen geschlossen werden kann (VwGH 9.12.2004, 2004/14/0023). Auslandsabwesenheiten wirken in solchen Fällen daher nur hemmend auf den Fristenlauf, der gegebenenfalls kalenderjahresübergreifend zu berechnen ist.

Hält sich daher ein Künstler an seinem inländischen Wohnsitz zwar nach seinen Aufzeichnungen nicht länger als 70 Tage auf, mietet er aber für weitere zwei Monate ein Appartement oder ein Haus und gelangt die Abgabenbehörde zu der Vermutung dass auch darüberhinaus noch Inlandsaufenthalte vorliegen, zB in Hotels oder weil das Appartement bloß formal für zwei Monate von einem Freund gemietet wurde und auch darüberhinaus noch genutzt wird oder weil die Inlandsengagements des Künstlers 6 Monate erreichen, dann ist nicht auszuschließen, dass die Sachverhaltsbeurteilung schließlich ein Sachverhaltsbild ergibt, das einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt erkennen lässt und deshalb zur unbeschränkten Steuerpflicht führt; dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn das behauptete Vorliegen eines Lebensmittelpunktes im Ausland nicht mehr nachweisbar ist.

Ob ein vertraglich bloß befristet angemietetes Appartement oder Haus einen weiteren Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO begründet, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, weil dies unter den gegebenen Umständen (bei Überziehen der 70-Tage-Frist der Zweitwohnsitzverordnung durch behauptetes Auswärtswohnen) vom Gesamtbild der Sachverhaltsgegebenheiten abhängt und daher als Sachverhaltsfrage von der zuständigen Abgabenbehörde zu entscheiden ist.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wohnsitz, Zweitwohnsitzverordnung, gewöhnlicher Aufenthalt, untergeordnete Nutzung, vorübergehende Abwesenheiten

Verweise:

VwGH 07.06.2001, 98/15/0025
VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160
VwGH 09.12.2004, 2004/14/0023
VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050

Stichworte