EAS 2925
In dem ab 2008 in Wirksamkeit tretenden DBA-CZ sieht die 183-Tage-Klausel nicht mehr - wie bisher - einen auf das Kalenderjahr abstellenden Beobachtungszeitraum, sondern - nach dem Vorbild des aktualisierten OECD-MA - einen kalenderjahrsunabhängigen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor. Die Neuregelung kann allerdings nur Personalentsendungen ab 1. Jänner 2008 betreffen.
Werden daher von einem österreichischen Arbeitgeber Arbeitnehmer von Juli 2007 bis Dezember 2007 zu Montagetätigkeiten nach Tschechien entsandt und ab März 2008 neuerlich für 5 Monate zur Arbeitsleistung in Tschechien beordert, beginnt der 12-Monatszeitraum ab der Einreise der Monteure im März 2008 (und nicht ab Juli 2007) zu laufen.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel, Übergangsregelung, 12-Monats-Frist |
Verweise: | Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |