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Verwertungstatbestand

BMFBMF-010221/0667-IV/4/200528.10.20052005

EAS 2663

Eine Ansiedlung von Unternehmen in Österreich kommt der österreichischen Volkswirtschaft nicht nur dann unmittelbar zu Gute, wenn diese Unternehmen ausschließlich innerhalb Österreichs tätig werden. Auch dann, wenn der Wirtschaftsstandort Österreich gewählt wird, um von hier aus internationale Geschäfte abzuwickeln, kommt der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Betriebsansiedlung unmittelbar der österreichischen Volkswirtschaft zu Gute und wird sonach in Österreich "verwertet".

Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens wird durch die Leistungen seiner Arbeitnehmer bestimmt; denn diese erbringen ihre Arbeitsleistungen unmittelbar ihrem Arbeitgeber gegenüber, der diese Arbeitsleistungen im Gegenzug auch entsprechend entlohnt. Die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers wird daher unmittelbar vom Arbeitgeber verwertet.

Die ausländischen Kunden des Arbeitgebers beziehen demgegenüber die von ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unmittelbar von ihrem Vertragspartner (dem Arbeitgeber der bei der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer). Der Kunde verwertet sonach unmittelbar die ihm vom Vertragspartner erbrachten Arbeitsleistungen und damit nur mittelbar jene der eingesetzten Arbeitnehmer.

Diese Gegebenheiten bestehen auch bei Unternehmen, die ihre Aktivitäten grenzüberschreitend auf das Ausland ausweiten. Auch hier erbringen die in das Ausland entsandten Dienstnehmer ihre Arbeitsleistungen unmittelbar nur ihrem österreichischen Arbeitgeber; ihre Arbeitsleistungen werden sonach unmittelbar in erster Linie vom österreichischen Unternehmen verwertet (EStR 2000 Rz 7959). Damit ist aber das gesetzliche Erfordernis für den Bestand einer Lohnsteuerabzugspflicht für die in das Ausland entsandten Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens erfüllt, weil der wirtschaftliche Erfolg ihrer Auslandsarbeit der inländischen Volkswirtschaft (die das österreichische Arbeitgeberunternehmen einschließt) zu dienen bestimmt ist.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber eine ausländische Tochtergesellschaft des österreichischen Unternehmens ist (VwGH 15.4.1980, 2805/79), wäre keine unmittelbare Verwertung in Österreich mehr gegeben. Eine gleiche Sichtweise wird für die Ortskräfte einer im Ausland eingerichteten Zweigniederlassung gelten (VwGH 20.10.1982, 81/13/0083).

28. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verwertungstatbestand

Verweise:

VwGH 15.04.1980, 2805/79
VwGH 20.10.1982, 81/13/0083

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