EAS 374
Werden in einer im nördlichen Niederösterreich gelegenen Niederlassung eines österreichischen Betriebes Näherinnen aus Znaim beschäftigt, die arbeitstäglich nach Österreich einpendeln und in Österreich über keinen Zweitwohnsitz verfügen, dann unterliegen die an die Grenzgänger gezahlten Einkünfte gemäß Artikel 15 DBA-CSSR (das auch für die Nachfolgerepublik Tschechien gilt) in Österreich der Besteuerung. Die Lohnsteuer ist nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht zu erheben, wobei ab 1994 gemäß § 70 EStG die Einkünfte grundsätzlich der Tariflohnsteuer zu unterziehen sind; auf die neue Mindestbesteuerung in Höhe von 10% der Einkünfte ist zu achten.
Die Bezüge sind in Tschechien von der Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen.
Aus dem Staatsbürgerschaftsdiskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 1 DBA-CSSR ist für die vorliegenden Besteuerungsfälle nichts zu gewinnen; denn nach dieser Bestimmung ist eine unterschiedliche Besteuerung aus Gründen der Staatsbürgerschaft unzulässig, eine Differenzierung aus Gründen der Ansässigkeit ist aber erlaubt. Da auch österreichische Staatsbürger, die in Znaim ihren einzigen Wohnsitz haben, den für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Besteuerungsregeln in Österreich unterliegen, kann gleiches von den in Znaim wohnhaften tschechischen Bürgern verlangt werden.
21. Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Lohnsteuerabzug, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Diskriminierung, Diskriminierungsverbot, Steuerfreistellung |
Verweise: | § 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |