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Spanische Staatsanleihen

BMFK 3020/8/1-IV/4/9214.8.19921992

EAS 155

 

Als Staatsanleihe im Sinn von Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien werden nach der herkömmlichen Terminologie im allgemeinen nur mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des Spanischen Staates auf dem Kapitalmarkt zu qualifizieren sein, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben werden. Es ist unerheblich, in welcher Währung und an welchem Ort der Spanische Staat Anleihen emittiert. Sonderformen kurzfristiger Kapitalaufnahmen werden aber vom Anleihebegriff des DBA nicht umfasst; insbesondere dann nicht, wenn sie im Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung in keinem der beiden Staaten üblich waren. Eine schematische Gleichsetzung des Anleihebegriffes des DBA mit dem Begriff der festverzinslichen Forderungswertpapiere im Sinn des § 93 Abs. 3 EStG erscheint daher nicht sachgerecht.

14. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Anleihe, Wertpapiere, Wertpapier

Verweise:

§ 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte