EAS 1013
Verlegt ein Österreicher, der 30 Jahre in der Schweiz gelebt hat und dort im nicht-öffentlichen Sektor beschäftig war, nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich und bezieht er von einer schweizerischen Pensionskasse eine Zusatzpension, dann steht das Besteuerungsrecht an solchen Pensionszahlungen gemäß Artikel 18 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich zu. Die Leistungen der schweizerischen Pensionskasse sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen; und zwar auch hinsichtlich jener Leistungsteile, die auf seinerzeit in der Schweiz steuerwirksam abgesetzte Beitragszahlungen zurückzuführen sind. Selbst wenn die Pensionszahlungen auf schweizerischer Seite nicht unter Artikel 18 (Ruhegehälter), sondern unter Artikel 21 (nicht besonders erwähnte Einkünfte) subsumiert würden (da sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Pensionskasse geleistet werden), ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge.
Werden diese Pensionsansprüche - nach der Wohnsitzverlegung nach Österreich - durch Auszahlung des angesparten Alterskapitals abgefunden, dann gilt gleiches für diese Abfindungszahlung.
10. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Wohnsitzaufgabe, Pension, Renten, Steuerfreistellung, Freistellung |