EAS 1017
Wurde Vermögen im Jahr 1971 von einer damals in Deutschland ansässigen deutschen Staatsbürgerin an ihren damals minderjährigen Sohn gegen jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglichen Widerruf übertragen und ist dieser Vorgang in Deutschland als Schenkung der Schenkungsbesteuerung unterzogen worden, dann sind grundsätzlich keine schenkungssteuerlichen Folgen in Österreich zu erwarten, wenn die seinerzeitige Geschenkgeberin, die vor 3 Jahren nach Österreich zugezogen ist, nach amerikanischem Recht wegen des seinerzeitigen Widerrufsvorbehaltes weiterhin als wirtschaftliche Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte angesehen wird und daher nunmehr "technische Hilfe" leisten muss, damit ihr Sohn die Vermögenswerte in einen Trust auf der Insel Jersey einbringen kann. Vorauszusetzen ist aber, dass sich hinter der "technischen Hilfeleistung", die die seinerzeitige Geschenkgeberin bei der nunmehrigen Vermögenstransaktion leisten muss, nicht ein Widerruf der seinerzeitigen Schenkung und nunmehr eine neuerliche Schenkung an den Trust verbirgt.
Es wird um Verständnis gebeten, dass der vorstehend stark vereinfacht dargestellte Sachverhalt nicht nur aus schenkungssteuerlicher Sicht, sondern auch aus einkommensteuerlicher Sicht eine Fülle von Fragen aufwirft, wobei möglicherweise auch auf wechselseitige Verknüpfungen zwischen den beiden Rechtsbereichen Bedacht zu nehmen ist, sodass im EAS-Verfahren nicht einfach ein "Freibrief" erteilt werden kann, dass durch die komplex gestalteten Vorgänge keine Steuerpflicht in Österreich anfallen wird. Denn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen müssten von den örtlich zuständigen Steuerbehörden vorgenommen werden.
10. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte: | inländische Wohnung, Vermögensübertragung |