EAS 2662
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind ausländische Künstleragenturen keine "Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" und unterliegen daher mit ihren Einkünften nicht der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Zusammenhang findet sich im Erkenntnis VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165, unter anderem folgende Aussage: "Anders als Zahlungen an Künstleragenturen sind Zahlungen an Künstler im Rechtskleid einer juristischen Person zu beurteilen. Die Künstleragentur ist ein vom Künstler zu unterscheidender Dritter, der eigenständige Managementleistungen erbringt, aber nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt ist."
Der Gerichtshof sieht sonach das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Gewerbebetriebes als Mitwirkender darin, dass dieser Gewerbebetrieb an der Darbietung "beteiligt" ist und er bejaht das Vorliegen dieses Erfordernisses beim Gewerbebetrieb einer "Theater-AG". Der Gerichtshof verlangt sonach Beteiligung an der Unterhaltungsdarbietung als Voraussetzung der Abzugssteuerpflicht, lässt aber noch im Interpretationsfreiraum stehen, was er unter "Beteiligung" verstanden wissen möchte. Es wird vermutet, dass das Wesen einer "Beteiligung" eines Gewerbebetriebes an der Unterhaltungsdarbietung nach Auffassung des Gerichtshofes darin liegen könnte, dass dieser Betrieb auf die inhaltliche Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung unmittelbaren Einfluss nimmt. Denn dies ist bei einer Theater-AG der Fall, dies wird auch bei einer Trägervereinigung eines Orchesters der Fall sein, nicht aber bei einer nur Managementleistungen erbringenden Künstleragentur. Der Umstand, dass auch eine Theater-AG eine Fülle von Leistungen erbringt, die keinen unmittelbaren Gestaltungseinfluss auf die Theateraufführung erkennen lassen (allgemeine Verwaltungsarbeiten einschl. Buchhaltung und Abgabenverrechnung, Komparsen-Aufnahme, Requisitenlager, Vertragsverhandlungen mit diversen Subauftragnehmern und Künstlern, Transporte mit theatereigenen LKWs usw.) nimmt ihr hierbei nicht den Charakter eines Mitwirkenden; allerdings haben solche Aktivitäten bloße Unterstützungsfunktion für die Erfüllung der auf die Unterhaltungsdarbietung ausgerichteten Kernaufgaben des Theaters.
Überträgt man solche Überlegungen auf eine ausländische "Konzertlogistikgesellschaft", deren Kernaufgabe in der Herstellung bzw. Zurverfügungstellung des Bühnenaufbaus und Bühnenabbaus, der Garderoben, der Beleuchtung und der Sound- und Verstärkeranlagen samt Technikpersonal und Verkabelung, der Zurverfügungstellung von Großleinwänden und der Bewerkstelligung des Transports der genannten Komponenten besteht, dann deutet dieses Sachverhaltsbild auf eine fehlende Mitwirkendeneigenschaft hin. Und zwar auch dann, wenn in untergeordnetem Ausmaß "Beteiligungselemente" (zB bei der Gestaltung der Beleuchtungstechnik) feststellbar sind. Solange daher die Sachverhaltselemente, die auf "Beteiligung" (inhaltliche Einflussnahme auf die Darbietungsgestaltung) hindeuten, nur untergeordneten Charakter haben, werden die Vergütungen keine inländische Abzugssteuerpflicht auslösen können. Und solange der Steuerabzug solcherart auf der Grundlage des inländischen Steuerrechtes unterbleibt, sind auch die Regelungen der "DBA-Entlastungsverordnung" (BGBl. III Nr. 92/2005) betr. die Dokumentationspflichten nicht anwendbar.
Nur dann, wenn der Steuerabzug auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unterbleibt, weil zwar die "Mitwirkendeneigenschaft" und damit die Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG zu vermuten ist, aber gemäß dem anzuwenden Abkommen die Einkünfte der Konzertlogistikgesellschaft nicht dem Artikel 17, sondern dem Artikel 7 des insoweit OECD-konformen Abkommens zu unterstellen (und daher von der österreichischen Besteuerung zu entlasten) sind, wären die Entlastungsregeln der zitierten Verordnung zu beachten. Dass die Konzertlogistikgesellschaft nicht dem Artikel 17 Abs. 2 der OECD-konformen DBA, sondern deren Artikel 7 unterliegt, ist darauf zurückzuführen, dass keine von Artikel 17 Abs. 1 erfassten Zahlungen (Zahlungen an die auftretenden Künstler) über sie fließen.
31. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Konzertlogistikgesellschaften, Künstler, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: |