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B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

B.1.3.1. Allgemeines

Rz 421
Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist (subsidiäre Anwendung), oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war. Auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ist gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 steuerbar, außer es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Darunter fallen insbesondere:

B.1.3.1.1. Kompensationsmöglichkeit

Rz 422
Wird der Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 zwar verwirklicht, liegen aber die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 NoVAG 1991 vor, so bestehen keine Bedenken, die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch zu kompensieren. Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist jedoch - unabhängig einer allfälligen Kompensation - im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

Rz 423
Voraussetzung der Kompensationsmöglichkeit ist, dass eine Abgabenerklärung (NOVA 1, NOVA 2) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt werden.

Beispiel:

Ein Fahrzeughändler, der zusätzlich eine Werkstatt betreibt, verwendet ein Kraftfahrzeug als Ersatzwagen für seine Kunden (kurzfristige Vermietung).

Durch die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Fahrzeughändler wird grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht. Das Kraftfahrzeug ist allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung nach § 3 Abs. 3 Z 4 NoVAG 1991, aufgrund der Verwendung zur kurzfristigen Vermietung, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Wird nun vom Fahrzeughändler beim zuständigen Finanzamt ein NOVA 1-Formular eingereicht, in dem der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt werden, kann es zu einer Kompensation kommen.

B.1.3.1.2. Anzuwendende Rechtslage bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1

Rz 424
Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 1. Juli 2021 in Österreich oder dem übrigen Unionsgebiet zugelassen waren und nach der Kombinierten Nomenklatur nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, sind grundsätzlich nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 523 sowie Rz 937).

Anderes gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die ab dem 1. Juli 2021 aus einem Drittstaat in das Inland gebracht und zugelassen werden (siehe Rz 523).

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