EAS 1173
Es ist wohl richtig, dass gemäß Artikel 6 Abs. 3 iVm Artikel 23 Abs. 1 DBA-Griechenland griechische Hypothekarzinsen jeder Art aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind. Doch tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn
- eine unmittelbare Besicherung zugunsten des österreichischen Gläubigers vorgenommen wurde und
- die zugrundeliegende Forderung insgesamt durch das griechische Grundstück auch tatsächlich abgesichert ist.
Dem österreichischen Gläubiger muss daher ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf subsidiäre Befriedigung seiner Ansprüche durch Verwertung einer griechischen Liegenschaft eingeräumt sein (EAS 640). Eine bloß mittelbare Besicherung, wie im Fall von Pfandbriefen und ähnlich konzipierten Anleihen, erfüllt diese Voraussetzung daher nicht (EAS 11 betreffend die ehemals vergleichbare Bestimmung im DBA-Deutschland).
Keine Steuerfreistellung könnte auch für den Fall anerkannt werden, dass Forderungen nur zum Teil durch griechische Immobilien abgesichert werden. Daher dürfte es bei ernstgemeinten hypothekarischen Forderungsabsicherungen gar nicht dazu kommen, dass der österreichische Kapitalanleger nach Beendigung seiner Kapitalanlage einen Veräußerungsverlust erleidet, sodass im Regelfall der Frage, ob bei einer steuerfreien Kapitalanlage in Griechenland außerdem ein Veräußerungsverlust zu einer zusätzlichen Minderung der inländischen Besteuerungsgrundlage führen kann, nicht weiter nachzugehen sein wird.
01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 Abs. 3 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972 |
Schlagworte: | Zinsen, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Verluste |
Verweise: | EAS 640 |