EAS 659
Werden von einer österreichischen GmbH, die zu 90% einer britischen Gesellschaft und zu 10% einem britischen Staatsbürger gehört, österreichische Hotels gepachtet, wobei das Hotelpersonal jeweils kurzfristig (unter 183 Tagen) von der britischen Gesellschaft im Wege des Personalleasings zur Verfügung gestellt wird, sind die hiefür anfallenden Gestellungsvergütungen nach Maßgabe des Artikels 7 des DBA-Großbritannien von der nach § 99 EStG anfallenden Abzugsbesteuerung zu entlasten. Die von der britischen Gesellschaft gezahlten Arbeitslöhne sind im Fall eines echten Personalleasings gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Großbritannien von der Besteuerung in Österreich freizustellen, vorausgesetzt, dass die Personalmitglieder ebenfalls in Großbritannien im Sinn des DBA ansässig sind. Allerdings ist auch Artikel 3 Abs. 2 (Remittance-Klausel) zu beachten, die verhindern soll, dass Österreich Einkünfte von der Besteuerung freistellt, die in Großbritannien keiner Besteuerung unterzogen werden können; bei fehlendem Besteuerungsnachweis in Großbritannien, wird daher dieser Klausel besondere Beachtung beizumessen sein.
Sollten von der britischen Gesellschaft Personalmitglieder aus Drittstaaten unter Vertrag genommen und zur Verfügung gestellt werden, dann tritt Steuerfreistellung nur ein, wenn DBAs mit diesen Drittstaaten dies verlangen.
Es wird allerdings auch der OECD-Auffassung Beachtung zu schenken sein, derzufolge in Fällen der vorliegenden Art unter bestimmten Voraussetzungen der Leasingnehmer als Arbeitgeber anzusehen ist (AÖF Nr. 87/1993). Diesem Aspekt wird bei finanzamtlichen Überprüfungen vor allem dann besondere Beachtung zugewendet, wenn einerseits Steuerfreistellung der Arbeitslöhne auf Grund österreichischer DBAs begehrt wird und wenn andererseits diese Löhne (die im Wege der Gestellungsvergütung die österreichischen Hotelgewinne geschmälert haben) auch im Ausland unbesteuert bleiben. Es ist daher im Sinne einer sorgfältigen Beweisvorsorge (analog zu VwGH 25.5.93, 93/14/0019, ÖStZB 1994, 53) anzuraten, dass sich der inländische Gestellungsnehmer vom konzernzugehörigen Gestellungsgeber oder von den Mitgliedern des gestellten Personals ausreichende Besteuerungsnachweise beischaffen lässt.
26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, Steuerentlastung, Abzugssteuer, Arbeitskräftegestellung, Steuerfreistellung, Arbeitslohn, Arbeitgeber, Ansässigkeit, Nachweis, Freistellung, Arbeitskräfteüberlassung, 183-Tages-Frist |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |