EAS 660
Eine in Frankreich ansässige französische Studentin, die in der Zeit vom 1. Okt. 1993 bis 31. Mai 1994 als Französischassistentin an einer österreichischen Lehranstalt eine Lehrtätigkeit entfaltet und danach wieder in ihren Ansässigkeitsstaat nach Frankreich zurückkehrt, ist gemäß Artikel 13 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungabkommens, BGBl. Nr. 246/1961, in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Ob allerdings Frankreich tatsächlich "Ansässigkeitsstaat" während der Österreich-Tätigkeit bleibt, wenn die Studentin noch vor Lehrantritt in Österreich einen im Inland ansässigen Österreicher heiratet und - nach Abschluss ihres Studiums in Frankreich - ab 1995 in Österreich ihren Hauptwohnsitz nimmt, kann nicht im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene geklärt werden, da hierfür eine genauere und umfassendere Analyse aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles nötig ist. Diese Frage wird daher durch das zuständige österreichische Wohnsitzfinanzamt zu untersuchen sein. Ein gewichtiges Indiz für den durchgehenden Weiterbestand der Ansässigkeit in Frankreich bis Ende 1994 könnte eine diesbezügliche Bestätigung der französischen Abgabenbehörden sein.
26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessor, Steuerfreistellung, Freistellung, Ansässigkeit, Nachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsnachweis |