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Flugzeugchartergesellschaften

BMFSt 445/1-IV/4/0211.11.20022002

EAS 2156

Vermietet eine deutsche Kapitalgesellschaft bemannte Flugzeuge unter Einschaltung ihrer österreichischen Betriebstätte an österreichische Luftfahrtunternehmen, dann kann sowohl der deutsche Flugzeugeigner als auch der österreichische Charterer Einkünfte aus dem Betrieb "eines Unternehmens ... der Luftfahrt" im Sinn von Artikel 6 des DBA-Deutschland-1954 erzielen. Diese Auffassung schließt sich der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 8. Feber 1995, BStBl II 1995, 405, vertretenen Rechtsansicht an, derzufolge Gewinne aus der Vercharterung eines vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffes wie Gewinne aus der Beförderung von Personen und Gütern zu behandeln sind.

Unter solchen Gegebenheiten könnte daher der von der deutschen Betriebsprüfung vertretenen Auffassung, dass die Gewinne der österreichischen Betriebstätte eines solchen deutschen Vercharterers gemäß Artikel 6 DBA-Deutschland am Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft, sonach in Deutschland zu besteuern sind, nicht entgegengetreten werden.

11. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Flugzeugcharter, Flugzeugvermietung, Luftverkehrsunternehmen, Ort der Geschäftsleitung, Betriebstätte

Stichworte