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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

1.2 Umrechnung und Rundung nach der kleinen Euro-Verordnung

Aus dem Inhalt der kleinen Euro-Verordnung sind die Umrechnungs- und Rundungsregeln vor allem im Zusammenhang mit der Umstellung der Bücher und Aufzeichnungen von Schilling auf Euro, der Umrechnung laufender Geschäftsfälle sowie der Selbstbemessung und der Entrichtung von Abgaben von besonderer Bedeutung.

Umrechnungsregeln

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 werden die Umrechnungskurse von einem Euro im Verhältnis zu den einzelnen nationalen Währungseinheiten festgelegt. Der jeweilige Umrechnungskurs besteht aus insgesamt sechs Stellen. Die führende Null (vor dem Komma) zählt nicht dazu. Zum Beispiel werden es im Verhältnis zum Schilling zwei Stellen vor und vier Stellen nach dem Komma sein, im Verhältnis zur D-Mark eine Stelle vor und fünf Stellen nach dem Komma und im Verhältnis zur Italienischen Lira vier Stellen vor und zwei Stellen nach dem Komma. Die Umrechnungen sind immer mit den fixierten Umrechnungskursen vorzunehmen. Eine Kürzung oder Rundung der Umrechnungskurse ist unzulässig.

Bilaterale Kurse (sogenannte "cross-rates") zwischen den einzelnen teilnehmenden nationalen Währungen werden nicht festgelegt und dürfen auch nicht verwendet werden. Die Umrechnung von einer nationalen Währungseinheit in eine andere nationale Währungseinheit des Euro muss daher über den Euro mit den fixierten Umrechnungskursen vorgenommen werden.

Die Verwendung inverser Faktoren (das ist 1 dividiert durch den Umrechnungskurs) ist nicht zulässig.

Beispiel:

Die angenommene Parität zwischen Euro und Schilling beträgt 1 : 13,8561. Bei jedem Umrechnungsvorgang von Schilling zum Euro und umgekehrt muss mit diesem insgesamt sechsstelligen Wert gerechnet werden. Der inverse Kurs (1/13,8561 = 0,07217) darf nicht verwendet werden. Eine Rundung auf 13,856 oder 13,86 oder gar auf 14,00 ist unzulässig!

Allerdings lässt die kleine Euro-Verordnung für die Umrechnung auch andere Berechnungsmethoden zu, wenn sie zu denselben Ergebnissen führen.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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