vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schmerzengeld

BMFBMF-010203/0252-VI/6/20135.6.2013

Rz 6867
Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.

Schüttmaterial

Rz 6868
Für die Entnahme von Schüttmaterial gezahlte Vergütungen stellen keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 84/14/0047).

Servitut

Rz 6869
Wird für die Einräumung einer Servitut eine Zahlung geleistet, kann eine Entschädigung dann gegeben sein, wenn mit dieser Zahlung Ertragsausfälle (zB die Verringerung zukünftiger Mietentgelte) kompensiert werden, sonst liegt eine Wertminderung des Gebäudes bzw. Abgeltung der Nutzung vor (VwGH 26.2.1969, 0115/68, zur Errichtung einer Fußgängerpassage).

Sonderzahlung

Rz 6870
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).

Stilllegungsprämien

Rz 6871
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Streikgelder

Rz 6872
Streikgelder der Gewerkschaft stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988

Teilwaldrecht

Rz 6873
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

U-Bahnbau

Rz 6874
Siehe unter "Geschäftsbeeinträchtigungen" (Rz 6844).

Unterhalt

Rz 6875
Eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung ist nicht steuerbar; daher besteht für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 14.6.1988, 87/14/0171).

Stichworte