Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.
Für die Entnahme von Schüttmaterial gezahlte Vergütungen stellen keine Entschädigung iSd
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 84/14/0047).
Wird für die Einräumung einer Servitut eine Zahlung geleistet, kann eine Entschädigung dann gegeben sein, wenn mit dieser Zahlung Ertragsausfälle (zB die Verringerung zukünftiger Mietentgelte) kompensiert werden, sonst liegt eine Wertminderung des Gebäudes bzw. Abgeltung der Nutzung vor (VwGH 26.2.1969, 0115/68, zur Errichtung einer Fußgängerpassage).
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Streikgelder der Gewerkschaft stellen keine Entschädigungen iSd
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Siehe unter "Geschäftsbeeinträchtigungen" (Rz 6844).
Eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung ist nicht steuerbar; daher besteht für die Anwendung des
§ 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 § 29 Z 1 EStG 1988 (
VwGH 14.6.1988, 87/14/0171).