Geschenke
Über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden oder Patienten sind Einnahmen (Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen). Siehe weiters Incentive-Reise, Rz 4818.Gratisflüge und ähnliche Zuwendungen
Werden seitens der Betriebsgesellschaft eines Flughafens Flugtickets unentgeltlich überlassen (zB Kauf der Tickets, um den Fluglinien einen Rabatt auf die Landegebühren einzuräumen), so ist die steuerliche Beurteilung dieses Vorganges je nach dem Empfängerkreis vorzunehmen:- Bei Aufsichtsräten der Betriebsgesellschaft sind die Flüge Teil der Aufsichtsratsvergütungen. Bei Personen, die den Aufsichtsräten nahe stehen, sind die Flüge dem Aufsichtsrat zuzurechnen.
- Bei Dienstnehmern der Betriebsgesellschaft sind die Tickets als Teil des Arbeitslohnes zu werten und gemäß § 25 EStG 1988 steuerpflichtig. Dem Dienstnehmer sind auch die Flüge nahe stehender Personen zuzurechnen.
- Bei Personen, die für den Erhalt der Tickets eine Gegenleistung erbracht haben, stellen die Gratisflüge Werklohn (Honorar) für erbrachte Leistungen dar und sind je nach Leistungsinhalt unter die Einkunftstatbestände des EStG 1988 zu subsumieren (bei nahe stehenden Personen gilt dasselbe wie bei Dienstnehmern).
- Stehen die Personen einem Gesellschafter der Betriebsgesellschaft nahe (in der Verwaltung der Beteiligung eingesetzte Arbeitnehmer eines Gesellschafters), stellen die Flüge eine verdeckte Ausschüttung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person dar. Derartige Ausschüttungen sind dem Gesellschafter zuzurechnen.
- Bei Empfängern, die keine unmittelbare Nahebeziehung zur Betriebsgesellschaft oder einem ihrer Gesellschafter aufweisen (zB Sportvereine, Freiflüge im Rahmen von Tombolas), fällt die Zuwendung unter keine Einkunftsart EStG 1988 (freigiebige Zuwendungen).
Die Gratisflüge sind beim Vorteilsempfänger gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit jenem Wert anzusetzen, der dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes entspricht (keine Bedenken gegen den Ansatz mit den tatsächlichen Kosten).
Die angeführten steuerlichen Grundsätze sind auch auf ähnliche Zuwendungen im Wirtschaftsverkehr zwischen Geschäftspartnern beziehungsweise Arbeitnehmern anzuwenden (zB Zurverfügungstellung von Autos für private Fahrten an Sportjournalisten durch Autohändler). Siehe auch Stichwort "Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen".