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Deutscher Solidaritätszuschlag

BMFA 1493/1/1-IV/4/9527.11.19951995

EAS 767

 

Der deutsche Solidaritätszuschlag fällt gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Deutschland in den sachlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. Wird er als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen deutscher GesmbHs an österreichische Gesellschafter (natürliche Personen) erhoben, ist daher die deutsche Kapitalertragsteuer samt Zuschlag insoweit auf die österreichische Einkommensteuer der Beteiligten anzurechnen , als die deutsche Abzugssteuerbelastung 15% der Bruttoerträge nicht überschreitet (Art. 10a Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland); der überschreitende Teil der deutschen KESt ist samt Solidaritätszuschlag über Antrag zu erstatten (deutsche erstattende Behörde ist das Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, D-53 225 Bonn, Tel. +/228/6041).

27. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 10a Abs. 2 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kapitalertragsteuerabzug, Gewinnausschüttung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Rückerstattung

Stichworte