EAS 579
Auf Grund einer mit 1. Jänner 1994 wirksam gewordenen Revision des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde die Regelung des Artikels 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens in das Abkommen aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass Vergütungen für den Auftritt britischer Künstler in Österreich auch dann der österreichischen Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG unterliegen, wenn diese nicht dem Künstler selbst, sondern "einer anderen Person" (z.B. einer britischen Künstlerverleihgesellschaft) zufließen.
Erhält die britische Gesellschaft vom inländischen Veranstalter eine Pauschalvergütung, die nicht nur die Gagen der Künstler, sondern auch die bei dieser Gesellschaft aufgelaufenen Produktionskosten jener Aufführungen abgilt, an denen die Künstler mitwirken, so unterliegt diese Gesamtvergütung dem 20%igen inländischen Steuerabzug.
Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die britische Gesellschaft gemäß § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Z. 3 Einkommensteuergesetz eine Veranlagung in Österreich beantragen kann, um auf diese Weise eine Regelbesteuerung auf der Grundlage des in Österreich erzielten Reingewinnes zu erwirken. Bei der Ermittlung dieses Reingewinnes dürfen aber Aufwendungen, die beim Empfänger der österreichischen Besteuerung unterliegen (im vorliegenden Fall sonach insbesondere die an die Künstler ausgezahlten Gagen) nur dann in Abzug gebracht werden, wenn deren steuerliche Erfassung in Österreich nachgewiesen wird.
27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Gastspiel, Gastspielvergütung, Abzugssteuer, Nachweis, Abzugsbesteuerung, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |