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Dienstnehmerentsendung in das Fluglinienbüro von Kiew

BMFE 1183/1/1-IV/4/9527.2.19951995

EAS 580

Wird ein österreichischer Staatsbürger von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das internationale Flüge durchführt, für die Dauer von drei Jahren in dessen ukrainische Repräsentanz entsandt, so sind die hiefür gezahlten Bezüge in der Ukraine gemäß Artikel 11 Abs. 4 lit. e des mit der Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung freizustellen; diese Bezüge unterliegen daher der österreichischen Besteuerung.

Das mit der Sowjetunion abgeschlossene Abkommen ist bis auf weiteres auch gegenüber der Ukraine anzuwenden (AÖF Nr. 317/1994).

27. Februar 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 4 lit. e DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, ausländische Repräsentanz, Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung

Verweise:

BMF 29.09.1994, 04 4382/2-IV/4/94, AÖF Nr. 317/1994

Stichworte