EAS 580
Wird ein österreichischer Staatsbürger von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das internationale Flüge durchführt, für die Dauer von drei Jahren in dessen ukrainische Repräsentanz entsandt, so sind die hiefür gezahlten Bezüge in der Ukraine gemäß Artikel 11 Abs. 4 lit. e des mit der Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung freizustellen; diese Bezüge unterliegen daher der österreichischen Besteuerung.
Das mit der Sowjetunion abgeschlossene Abkommen ist bis auf weiteres auch gegenüber der Ukraine anzuwenden (AÖF Nr. 317/1994).
27. Februar 1995
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 4 lit. e DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Freistellung, ausländische Repräsentanz, Arbeitskräfteentsendung, Auslandsentsendung |
Verweise: | BMF 29.09.1994, 04 4382/2-IV/4/94, AÖF Nr. 317/1994 |