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Ausländische Mannequins

BMFSt 1236/1/1-IV/4/9226.3.19921992

EAS 108

 

Ausländische Mannequins, die bei inländischen Modeschauen auftreten, unterliegen als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen dem Steuerabzug gem. § 99 EStG. Sie fallen in dieser Eigenschaft auch unter die "Künstler- und Sportlerklauseln" der Doppelbesteuerungsabkommen, die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildet sind (in diesem Sinn siehe auch Abschn. 68 des OECD-Berichtes "Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen", veröffentlicht in No. 2 der Issues in International Taxation, OECD, Paris 1987). Die nach den OECD-Konzepten aufgebauten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bestätigen damit die im innerstaatlichen Steuerrecht vorgesehene Steuerpflicht.

Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Auftraggeber (zB Fotographen) posieren, unterliegen mit den bezogenen Vergütungen nur dann der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte zu sehen ist.

26. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, Models, Unterhaltungsdarbietung, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietung, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, Urheberrechte

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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