EAS 109
Auf Grund einer mit der Schweiz herbeigeführten Einigung ist das DBA-Schweiz so auszulegen, dass die Besteuerungsrechte an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu erfolgen hat; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit umqualifiziert wurden.
Ist der Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 75% an dieser GesmbH beteiligt und nach Artikel 4 DBA-Schweiz in der Schweiz "ansässig", dann sind die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz in Österreich zu besteuern, wenn die Arbeit hier ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung sowohl des VwGH als auch des BFH wird die Tätigkeit eines Geschäftsführers an dem Ort ausgeübt, an dem die GesmbH betrieben wird (und nicht an dem Ort an dem sich der Geschäftsführer tatsächlich aufhält; siehe hiezu BFH v. 15. Nov. 1971, BStBl. II. 1972, 68 und VwGH v. 7. Mai 1979, Zl. 2669/78). Hält sich daher der Schweizer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer überwiegend in der Schweiz und in den GUS-Staaten auf, liegt auf der Grundlage der höchstgerichtlichen Abkommensinterpretation der Ort der Arbeitsausübung und damit das Besteuerungsrecht auf österreichischer Seite.
27. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Beteiligung, wesentliche Beteiligung, Ansässigkeit, Arbeitsort, Tätigkeitsort, Tätigkeitsstaat, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführertätigkeit |
Verweise: | BFH 15.11.1971, GrS - 1/71, BStBl II 1972, 68 |