vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausländische Fotomodelle

BMFBMF-010221/0037-IV/4/200717.1.20072007

EAS 2818

Zahlungen an ausländische Fotomodelle für Werbeaufnahmen u.ä. unterliegen der österreichischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG (VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Sind die Fotomodelle in Staaten ansässig, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dann fallen solche Vergütungen nicht unter Bestimmungen, die dem Artikel 12 (Lizenzgebühren) des OECD-Musterabkommens nachgebildet sind, sondern regelmäßig unter jene, die dem Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des OECD-Musters entsprechen. Sie würden allerdings dann vorrangig von Artikel 17 (Künstler und Sportler) erfasst, wenn die Fotoshooting-Termine als Ereignisse mit Unterhaltungscharakter gestaltet würden (Z. 3 des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA).

Fallen die Zahlungen unter Artikel 7, besteht Anrecht auf vollständige Steuerentlastung, die auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in Anspruch genommen werden kann. Übersteigen die Vergütungen den in § 4 der VO genannten Betrag von 10.000 Euro sind von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigte Formulare ZS-QU1 erforderlich.

Um für den inländischen Vergütungsschuldner das Haftungsrisiko für eine ungerechtfertigte Steuerfreistellung zu mindern, müssen aber sämtliche Zahlungen durch ein Formular ZS-QU1 abgedeckt sein. Es ist hierzu allerdings in Fällen einer laufenden Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, dass die ausländischen Vertragspartner für jede einzelne Zahlung einen gesonderten Vordruck ausfüllen und - was in der Regel im Vorhinein gar nicht möglich ist - eine Angabe über die noch zu erwartenden Einkünfte machen. Durch den Hinweis auf einen (nachträglich) zu erstellenden summarischen Gesamtbeleg geben die ausländischen Einkünfteempfänger aber - auch ihrer heimischen Steuerverwaltung - zu erkennen, dass einwandfrei feststeht, für welche Beträge schlussendlich die Steuerentlastung tatsächlich in Anspruch genommen worden ist (EAS 2638).

Es ist aber auch durchaus möglich, dass bei der laufenden Geschäftsverbindung der Vordruck ZS-QU1 nach Ende des Jahres nachgebracht wird und die gesamte Jahressumme der Vergütungen enthält. Ein Problem könnte sich diesfalls nur dann ergeben, wenn der Vertragspartner trotz Zusage dieses nachträglich bestätigte Formular nicht mehr übermittelt (BMF 15.05.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, Abs. 22).

Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

DBA-Entlastungsverordnung, Fotomodells, ZS-QU1

Verweise:

VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109
EAS 2638
BMF 15.05.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006

Stichworte